Terms of contract
1. Miete:
1.1. Zahlungsmöglichkeiten für die Miete:
Banküberweisung, Zahlung per Kreditkarte oder bar:
- Banküberweisungen können auf folgendes Konto der Vermieterin überwiesen werden:
H.I.H. Talgasse 12
Bank Austria UniCredit Group
Konto: 52086 076 501
BLZ: 12000
BIC Code: BKAUATWW
IBAN: AT 59 1200 0520 8607 6501
UID: ATU56371189
- Kreditkartenzahlung:
Bitte füllen Sie die Informationsfelder im Vertrag aus und senden Sie eine schriftliche Bestätigung, dass die Vermieterin die Miete und/oder Kaution von Ihrer Kreditkarte abbuchen darf.
- Barbezahlung:
Wünscht der Mieter in bar zu bezahlen, bitten wir diesen, alles weitere mit der Vermieterin zu vereinbaren.
1.2. Die vereinbarte Miete ist monatlich jeweils am ersten Tag des Monats - im Vorhinein - zur Zahlung fällig. Die erste Miete ist spätestens 7 Tage vor Bezug des Apartments (Beginn des Mietvertrages) bzw. bei Abschluss des Mietvertrages nicht mehr als 7 Tage vor Mietvertragsbeginn unverzüglich zur Zahlung fällig.
1.3. Der vereinbarte Mietzins ist auf Basis des Indexes der Verbraucherpreise 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes wertgesichert. Als Bezugsmonat wird der Monat des Abschlusses des Mietvertrages vereinbart. Sollte ein derartiger Index nicht mehr verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragspartnern einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die den vorangegangenen Vereinbarungen entspricht, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt. Im Sinne dieser Wertsicherungsvereinbarung erhöht bzw. senkt sich der Mietzins daher in dem Verhältnis, in dem der genannte Index steigt oder fällt. Wertsicherungsanpassungen werden jeweils nach Ablauf von 12 Vertragsmonaten - sohin erstmals mit Veröffentlichung der Indexzahl für den 12. Monat nach Vertragsbeginn vorgenommen.
1.4. Im Fall des Zahlungsverzuges des Mieters gelten 1,2 % Verzugszinsen pro angefangenen Verzugsmonat als vereinbart.
1.5. Der Mieter ist berechtigt ausschließlich mit jenen Forderungen aufzurechnen, die ihm im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zustehen. Die Einbehaltung bzw. Minderung des Mietzinses ist nur in den im Gesetz, insb. im § 1096 ABGB genannten Fällen, zulässig.
1.6. Die Miete wurde auf Basis der Belegung des vermieteten Apartments durch maximal 2 Personen vereinbart. Für jede weitere das Bestandobjekt nutzende Person ist daher pro Tag und pro Person ein Zuschlag zum Mietzins von € 20,- (in Worten Euro zwanzig) zu entrichten. Mit diesem Zuschlag werden die erhöhten variablen Kosten sowie die erhöhte Abnutzung des Bestandgegenstandes durch die größere Zahl von Bewohnern abgegolten.
2. Kaution:
2.1. Zahlungsmöglichkeiten für die Kaution:
Banküberweisung oder Zahlung per Kreditkarte:
- Banküberweisung:
H.I.H.Talgasse 12
Bank Austria UniCredit Group
Konto: 52086 076 501
BLZ: 12000
BIC Code: BKAUATWW
IBAN: AT 59 1200 0520 8607 6501
UID: ATU56371189
- Kreditkartenzahlung:
Bitte füllen Sie die Informationsfelder im Vertrag aus und senden Sie uns eine schriftliche Bestätigung, dass die Vermieterin die Kaution von Ihrer Kreditkarte abbuchen darf.
2.2. Die vereinbarte Kaution ist binnen 7 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages, bei Abschluss des Mietvertrages
nicht mehr als 7 Tage vor Mietvertragsbeginn aber unverzüglich zu bezahlen. Die Kaution dient der Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Instandhaltung des Mietgegenstandes durch den Mieter sowie der Abdeckung von Kosten der
Behebung allfälliger nicht vom Mieter behobener Schäden und nicht durchgeführten Instandhaltungsarbeiten am
Bestandobjekt sowie des Ausgleichs offener Zahlungsverpflichtungen des Mieters bei Beendigung des Vertrages.
2.3. Sollten derartige Vermieteransprüche bereits während des aufrechten Mietverhältnisses entstehen (z.B. Mietzinsrückstände, Schadensbehebungskosten), so ist der Vermieter berechtigt (aber nicht verpflichtet) die Rückstände aus der erlegten Kaution abzudecken. In diesem Falle verpflichtet sich der Mieter, binnen 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung und Kautionsabrechnung durch die Vermieterin den Kautionsbetrag wiederum auf den im Mietvertrag vereinbarten vollen Betrag aufzufüllen.
2.4. Sofern der Mieter nach Vertragsende das Bestandobjekt ordnungsgemäß zurückstellt und unter der Voraussetzung, dass alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden, ist die Kaution längstens innerhalb von 7 Tagen nach Zurückstellung des Bestandgegenstandes auf das vom Mieter bekanntgegebene Konto zurückzuzahlen.
2.5. Sofern bei Rückstellung Schäden am Bestandobjekt oder das Fehlen von Einrichtungsgegenständen festgestellt wird, sind die Schadensbehebungskosten von der Vermieterin durch einen beizuziehenden unabhängigen Sachverständigen längstens innerhalb von 30 Tagen nach Rückstellung des Bestandobjektes zu ermitteln. Die so ermittelte Schadenshöhe gilt zwischen den Vertragsteilen als endgültig - und unter wechselseitigem und ausdrücklichem Verzicht auf jede weitere Einrede bzw. gerichtliche Anfechtung - festgestellt. Im Falle fehlender Einrichtungsgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert dieser Gegenstände (Einkaufspreis der Vermieterin) als Schadenersatzbetrag vereinbart.
2.6. Nach Feststellung des Schadensbehebungsaufwandes ist dieser innerhalb von 7 Tagen von der Kaution in Abzug zu bringen und eine allenfalls verbleibende Restkaution (nach Ausgleich allfälliger offener sonstiger Zahlungsverpflichtungen des Mieters) an den Mieter zurück zu überweisen. Die Rücküberweisung hat auf das vom Mieter im Mietvertrag angegebene Konto zu erfolgen.
3. Schlüssel
Den Mieter werden zwei Wohnungs-, zwei Haustor, sowie ein Postkastenschlüssel übergeben. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei Beendigung des Bestandsverhältnis diese Schlüsseln unbeschädigt rückzuerstatten sind.Bei Beschädigung bzw. bei Verlust auch nur eines Wohnungsschlüssels ist das Schloss auf Kosten und Veranlassung des Vermieters zu tauschen und ein neuer Zylinder mit neuen Schlüsseln anzufertigen. Die Kosten von € 300,00 zuzüglich Mwst. sind vom Mieter zu tragen.
4. Gebrauch des Bestandobjektes durch den Mieter:
4.1. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Erhaltungspflicht iSd § 1096 Abs 1 ABGB zur Gänze den Mieter trifft. Der Mieter hat das Bestandobjekt samt allen Einrichtungsgegenständen sorgsam und schonend zu gebrauchen, regelmäßig und fachgerecht zu warten, in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten und allenfalls entstandene Schäden auf eigene Kosten zu beheben bzw. auf eigene Kosten durch die Vermieterin beheben zu lassen. Im Falle der Selbstbehebung dürfen - wenn es sich nicht um "Kleinstschäden" handelt, nur dazu gewerberechtlich befugte Fachleute mit der Schadensbehebung beauftragt werden. Entstandene bzw. aufgetretene Schäden und technische Gebrechen sind der Vermieterin unverzüglich zu melden.
4.2. Bei Beendigung des Bestandverhältnisses ist das Bestandobjekt vollständig geputzt und gründlich gereinigt rückzustellen. Der Mieter ist berechtigt seine diesbezüglichen Verpflichtungen durch ein Reinigungsunternehmen erfüllen zu lassen. Die Beauftragung eines solchen Unternehmens bedarf allerdings der vorherigen Genehmigung durch die Vermieterin.
4.3. Jede entgeltliche oder unentgeltliche, teilweise oder gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an Dritte ist nicht gestattet.
4.4. Gestattet ist dem Mieter ausdrücklich die Nutzung des Bestandobjektes zu Wohnzwecken und dies ausschließlich als vorübergehende Zweitwohnung.
Die Begründung eines "Hauptwohnsitzes" bzw. eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" im Bestandobjekt ist nicht gestattet.
4.5. Dem Mieter ist es nicht gestattet bauliche Veränderungen und Investitionen jeglicher Art ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin vorzunehmen. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche darauf bezogenen Ersatzansprüche, insbesondere auf solche nach § 1097 iVm § 1036 und § 1037 ABGB. Bei Beendigung des Mietverhältnisses werden dem Mieter nur die notwendigen Aufwendungen ersetzt. Bei Beendigung des Mietverhältnisses haben sohin sämtliche Veränderungen bzw. Investitionen unter Verzicht auf ein allfällig bestehendes Wegnahmerecht des Mieters zugunsten der Vermieterin entschädigungslos im Mietobjekt zu verbleiben. Wahlweise steht der Vermieterin jedoch jeweils die Möglichkeit offen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes schriftlich zu begehren bzw. auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
5. Sonstige Pflichten und Vereinbarungen des Mieters:
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, vermietete Einrichtungsgegenstände (insbesondere nicht Bett- oder Badezimmerwäsche) aus dem Bestandobjekt zu entfernen oder im Bestandobjekt selbst irgendwelche Veränderungen (insbesondere nicht baulicher oder technischer Art) vorzunehmen
- In unseren Apartments sind keine Haustiere erlaubt
- Alle Apartments sind Nichtraucher-Apartments
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass von der Vermieterin einmal monatlich eine Instandhaltungskontrolle des Bestandobjektes durchgeführt wird. Die Vermieterin ist berechtigt, diese Kontrolle bei Bedarf bis zu einmal pro Woche durchzuführen
- Die Vermieterin ist berechtigt, das Bestandobjekt - nach vorheriger, angemessener Ankündigung an den Mieter - durch einen Nachmietinteressenten besichtigen zu lassen
- Sofern der Mieter einen Befall des Bestandobjektes durch Ungeziefer feststellt, ist er verpflichtet, unverzüglich alle notwendigen und zweckmäßigen Vertilgungsmaßnahmen einzuleiten bzw. zu beauftragen und der Vermieterin unverzüglich Meldung zu machen.
5.1. Sofern der Mieter gegen die obig angeführten oder sonstige Verpflichtungen dieses Vertrages verstößt, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin alle dadurch entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen.
5.2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere beharrliche Verletzungen dieses Vertragspunktes einen die Vermieterin zur vorzeitigen Auflösung bzw. Aufkündigung des Vertrages berechtigenden Umstand darstellen (siehe "Vorzeitige Auflösung des Vertrages", c).
6. Vertragsrücktritt/Nichtübernahme:
6.1. Vor Übernahme bzw. Übergabe des Bestandobjektes ist der Mieter berechtigt, jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes, Fax oder registriertem Email von diesem Vertrag zurückzutreten. Sofern die Rücktrittserklärung die Vermieterin zumindest 30 Tage vor dem vereinbarten Übergabs-/Übernahmstermin zugeht, ist vom Mieter lediglich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 250,-- zu leisten. Diese Abstandszahlung ist mit Abgabe der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig.
6.2. Sofern die Rücktrittserklärung die Vermieterin weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Übergabs-/Übernahmstermin zugeht, ist vom Mieter folgendes pauschale Abstandshonorar zu leisten:
- Bei Zugang der Rücktrittserklärung bis zu 14 vor Übergabs-/Übernahmstermin: 40 % des vereinbarten Gesamtmietzinses für die gesamte vereinbarte Mietperiode;
- Bei Zugang der Rücktrittserklärung bis zu 7 vor Übergabs-/Übernahmstermin: 50 % des vereinbarten Gesamtmietzinses für die gesamte vereinbarte Mietperiode;
- Bei Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 7 Tage vor dem Übergabs-/Übernahmstermin: 60 % des vereinbarten Gesamtmietzinses für die gesamte vereinbarte Mietzinsperiode.
7. Vorzeitige Auflösung des Vertrages:
7.1. Die Vermieterin ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter- das Bestandobjekt vorsätzlich beschädigt, andere Hausbewohner oder Mitarbeiter der Vermieterin verbal oder tätlich attackiert oder in einer sonstigen Weise vom Bestandgegenstand einen "erheblich nachteiligen Gebrauch macht";
- der Mieter einer Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer mindestens 8-tägigen Nachfrist nicht nachkommt;
- der Mieter sonst beharrlich und trotz schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer mindestens 8-tägigen Nachfrist Verpflichtungen, insbesondere der ordnungsgemäßen regelmäßigen Instandhaltung, aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
8. Sonstige Vereinbarungen:
8.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sie bedürften - ebenso wie alle Zusätze oder Abänderungen dieses Vertrages - zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.8.2. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam sein sollten, sind sie - nachdem hiermit kundgemachten Willen der Parteien - durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, die dem Vertragswillen am ehesten entsprechen. Nichtigkeiten und Ungültigkeiten einzelner Bestimmungen berühren die Rechtswirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
8.3. Auf den Vertrag anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht, ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.